Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners (Konten, bewegliche Sachen, Immobilien) muss der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel über eine sichere, bezifferte und fällige Forderung besitzen (Art. L. 111-1 ff. des frz. Vollstreckungsgesetzbuchs). Auch die notarielle Urkunde mit Vollstreckungsklausel ist ein vollstreckbarer Titel — häufig bei Gewerbemietverträgen und Immobilienkrediten. Da Schuldner ihre Zahlungsunfähigkeit oft schon bei Zustellung der Klage organisieren, sichert die Kanzlei die Forderung regelmäßig durch Sicherungsmaßnahmen vor Titelerlangung: Sicherungspfändung oder vorläufige Hypothek, vom Vollstreckungsrichter ohne kontradiktorische Verhandlung genehmigt — der Schuldner erfährt davon erst nach der Durchführung. Später werden sie in endgültige Pfändung bzw. Hypothek umgewandelt. Gegen säumige Mieter führt die Kanzlei Räumungsverfahren: mit Auflösungsklausel im Eilverfahren, sofort vollstreckbar trotz Berufung; ohne Klausel durch Klage in der Hauptsache. Wir begleiten Sie vom Titel bis zu Beitreibung und Räumung.
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